Teilen auf Facebook   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Versorgung SG - Bremen, Urteil 24.05.2016 (Az.: S 4 KR 153/15)

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund durch die Krankenversicherung

Gericht:

SG Bremen 4. Kammer

 

Aktenzeichen:

S 4 KR 153/15

 

Urteil vom:

20.05.2016

 

 

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2015 verurteilt, die Klägerin mit einem Blindenführhund, ausgebildet durch die Blindenführhundschule E, zu versorgen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Blindenführhund als Sachleistung zulasten der Beklagten.

Sie hat am 19.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Kern ausgeführt, ohne die begehrte Versorgung, d.h. insbesondere lediglich durch Nutzung eines Blindenlangstocks, sei ihr eine sichere Mobilität angesichts von typischerweise im städtischen Wohngebiet auftretenden und sich verändernden Hindernissen und Gefahrenquellen nicht möglich.


Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2015 zu verurteilen, die Klägerin mit einem Blindenführhund, ausgebildet durch die Blindenführhundschule E, zu versorgen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Frage des Bestehens von Versorgungsverträgen im Sinne von § 127 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) hat die Beklagte erklärt, solche zur Versorgung mit Blindenführhund bislang nicht abgeschlossen zu haben und für den Fall des Bestehens eines Anspruches dem Grunde nach keine Einwände gegen eine Versorgung durch die von der Klägerin gewählte Leistungserbringerin zu haben. Im Übrigen hat die Beklagte im Kern die Auffassung vertreten, bei der begehrten Versorgung handele es sich lediglich um einen mittelbaren Behinderungsausgleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), dessen (enge) Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sein.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes wird gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Klagebegründung sowie die Klageerwiderung nebst dortiger Bezugnahmen sowie auf die weiteren Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn es besteht ein Anspruch auf die begehrte Versorgung.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Zunächst greift vorliegend weder ein Ausschluss nach § 34 Abs. 4 SGB V noch handelt es sich bei einem (entsprechend speziell ausgebildeten) Blindenführhund um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Weiter liegt in der Erblindung der Klägerin auch offenkundig eine Behinderung vor, deren - jedenfalls teilweisen - Ausgleich die begehrte Versorgung bezweckt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist weiter zwischen einem unmittelbaren sowie einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs, bei dem der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen natürlichen Funktion im Vordergrund steht, wird ein weitreichender, auf möglichst vollständigen funktionalen Ausgleich gerichteter Anspruch bejaht. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs wird dagegen nur ein begrenzter Anspruch im Sinne eines Basisausgleichs in Bezug auf bestimmte, sogenannte Grundbedürfnisse des täglichen Lebens angenommen (vgl. insgesamt nur PV. in: KassKomm SGB V § 33 Rn. 11 ff. mwN).

Speziell hinsichtlich eines Blindenführhundes hat das BSG am 25.02.1981 zum Az. 5a/5 RKn 35/78 in Anwendung der Vorgängervorschrift des heutigen § 33 SGB V ausgeführt:

Auch wenn man mit der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG bei Hilfsmitteln danach unterscheidet, ob sie nur mittelbar oder ob sie unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, muss der Blindenführhund zu letzteren gezählt werden, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Ein derartiges 'unmittelbares' Hilfsmittel ist auch dann gegeben, wenn es nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSGE 45, 133, 134; SozR 2200 § 182b Nrn 12, 13 und 16). Es genügt vielmehr, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte bzw erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (SozR 2200 § 182b Nrn 12, 13 und 17). Das Sehen ermöglicht - ua - die Orientierung im Freien und in geschlossenen Räumen und bezweckt insoweit auch unmittelbar die normale - unbehinderte - Fortbewegung. Für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne des § 182b Satz 1 RVO kann deshalb hier nur maßgeblich sein, dass der Blindenführhund für die durch die Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle einen Funktionsausgleich bietet, der unmittelbar diese Behinderung betrifft und nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen einsetzt (vgl hierzu auch Urteil des 11. Senats des BSG in SozR 2200 § 182b Nr 13 und Urteil des 3. Senats in SozR 2200 § 182b Nr 17).

Das Gericht sieht auch keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BSG abzuweichen und schließt sich dieser Einordnung ebenso an, wie in jüngerer Zeit - hinsichtlich des § 33 SGB V - etwa das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 10.05.2012 zum Az. L 11 KR 804/11 sowie das LSG Rheinland-Pfalz am 02.10.2013 zum Az. L 5 KR 99/13. Insbesondere hat das LSG Baden-Württemberg ausgeführt:

'Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG27.10.1982, 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion - hier das Sehen - ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (BSG 25.05.2009, B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).'

Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin nach den plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Darlegungen zu ihrer Lebenssituation im Sinne von den wesentlichen Gebrauchsvorteilen eines Blindenführhundes insbesondere gegenüber der bloßen Versorgung mit einem Langstock von der begehrten Versorgung profitieren und gleichzeitig einen Blindenführhund sachgerecht halten kann.

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 09.09.2009 zum Az. L 5 KR 60/08 verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass dort nicht über den Anspruch auf einen Blindenführhund, sondern über einen Anspruch auf einen sogenannten Behindertenbegleithund - gerade in Abgrenzung zum Blindenführhund - entschieden wurde.

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2011 zum Az. B 3 KR 9/10 R Bezug nimmt, so sieht das Gericht hierin ebenfalls keinen Anlass, von der einschlägigen BSG-Rechtsprechung zur Einordnung eines Blindenführhundes als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich abzuweichen. Zum einen war dort mit einem Lesegerät für Barcodes auf Produktverpackungen lediglich ein Hilfsmittel Gegenstand, das in einem einzelnen, speziellen Bereich zum Einsatz kommt, während ein Blindenführhund, wenn auch nicht in jeder Hinsicht, so doch wesentlich umfassender geeignet ist, den Ausfall des Sehsinnes auszugleichen. Zum anderen hat das BSG selbst dort gerade keine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).